Sex gehabt zu haben. Weiter habe der Beschuldigte ausgesagt, sie habe den Sex wohl nachträglich bereut, später habe sie aus rassistischen Motiven gehandelt und heute nun habe es gar keinen Komplott gegen ihn gegeben. Zudem habe er die Straf- und Zivilklägerin 2 unnötig schlechtgemacht und ihr Alkohol- und Drogenkonsum vorgeworfen. Der Beschuldigte habe sehr wohl gewusst, dass sie widerstandsunfähig gewesen sei. Aufgrund des ihm bekannten Medikamentenkonsums und ihrer psychischen Krankheit sei sie nicht in der Lage gewesen, sich zu wehren, was er erkannt und ausgenutzt habe.