Die Aussagen des Beschuldigten hingegen seien widersprüchlich. So habe er ausgesagt, nicht alleine in das Zimmer gewollt zu haben, wegen Zigaretten zu ihr gegangen zu sein, dass sie eine Rassistin sei und dass sie ihn zu sich eingeladen habe. Auch zum Zustand der Straf- und Zivilklägerin 2 habe der Beschuldigte unterschiedlich ausgesagt. So sei sie zuerst energievoll gewesen, danach aber müde, danach beides gleichzeitig. Unterschiedliche Versionen gebe es auch, ob sie nun gesagt habe, wieder einmal mit einem CB.________ (Land) Sex haben zu wollen oder aber noch nie mit einem CB.________ (Land) Sex gehabt zu haben.