Auch dessen Aussagen seien glaubhaft und er habe keinen Grund, den Beschuldigten unnötig zu belasten. AT.________ habe ausgesagt, dass der Beschuldigte sie habe bumsen wollen. Nach dem Geschlechtsverkehr habe der Beschuldigte von ihm verlangt, bei der Polizei auszusagen, der Geschlechtsverkehr sei freiwillig gewesen. Dies wäre nicht notwendig, wenn der Geschlechtsverkehr unproblematisch gewesen sei. Der Beschuldigte habe daher gewusst, dass der Geschlechtsverkehr nicht so unproblematisch war. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen seien widersprüchlich.