39 13.4.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin AN.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung einleitend aus, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 beim Vorwurf nach Ziffer 3 der Anklageschrift überzeuge. Sie habe detailliert und spontan, teilweise auch ohne Bezug zum eigentlichen Beweisthema Aussagen gemacht. Die Geschichte sei in sich stimmig und nachvollziehbar und daher sicher nicht erfunden.