Es gehe vorliegend auch um die Frage, welcher geschilderte Sachverhalt durch das Gericht als richtig angesehen werde. Die Wahrnehmungen des Beschuldigten oder der Straf- und Zivilklägerin 2. Unklar sei, ob sie wirklich nicht widerstandsfähig gewesen sei, den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe und weshalb sie dies nicht habe mitteilen können. So sei es ihr möglich gewesen, die Tür zu öffnen und den Beschuldigten in ihr Zimmer zu lassen, an den Rauchmelder zu denken und daher beim Fenster zu rauchen, nicht aber, beim Geschlechtsverkehr ihren Willen auszudrücken.