Beschuldigter Rechtsanwalt C.________ brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass es unbestrittenermassen zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und Frau F.________ gekommen sei. Nicht erstellt sei hingegen, dass die Straf- und Zivilklägerin urteils- und/oder widerstandsunfähig gewesen sei, er um diesen Umstand wusste oder wissen musste und dies dann ausgenutzt habe. Es seien hierzu zahlreiche Aussagen gewürdigt worden, welche aber zu einem grossen Teil nicht das Kerngeschehen betreffen würden. Herr AT.________ sei zudem kein Zeuge, da er sich gar nicht im Zimmer befunden habe.