38 neute Befragung des Beschuldigten, betrifft, wird auf eine vollständige Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen soweit nötig direkt im Rahmen der Beweiswürdigung. Im Übrigen wird auf die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz (E. II.5.1 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1757 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen. 13.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 13.4.1 Beschuldigter Rechtsanwalt C.