Die vom Beschuldigten vorgebrachte Erklärung des rassistisch motivierten Komplotts erscheine dem Gericht weder als logisch noch als wahrscheinlich. Während die Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Lügensignale aufzeigen würden, wiesen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 zahlreiche Realkennzeichen auf. So würden die Aussagenkonsistenz, die Schilderung von Emotionen, Gedanken und Gefühlen sowie das Fehlen einer übermässigen Belastung darauf hindeuten, dass ihre Aussagen glaubhaft sind. Auch würden die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 mit den objektiven Beweismitteln sowie den Aussagen von AT.