13.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweismittel zum Ergebnis, dass es insgesamt keine Hinweise darauf gebe, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 respektive AT.________ die Geschichte erfunden haben, um den Beschuldigten in ungerechtfertigter Weise zu belasten. Es würden schlicht keine Hinweise für eine bewusste Falschaussage bestehen. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Erklärung des rassistisch motivierten Komplotts erscheine dem Gericht weder als logisch noch als wahrscheinlich.