Die Straf- und Zivilklägerin 2 soll aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen und der Wirkung der Medikamente (Verursachung von Schläfrigkeit) nicht in der Lage gewesen sein, sich gegen das Handeln des Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Weiter soll der Beschuldigte gehandelt haben, obwohl er davon habe ausgehen müssen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 2 aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der eingenommenen Medikamente nicht zur Wehr setzen konnte. 13.2 Beweisergebnis der Vorinstanz