Der Beschuldigte soll der Straf- und Zivilklägerin 2 sodann befohlen haben, sich auf den Rücken zu drehen, woraufhin es zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen sein soll. Hierbei soll der Beschuldigte sie gewürgt haben, was dazu geführt haben soll, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 Mühe beim Atmen bekommen habe. Die Straf- und Zivilklägerin 2 soll aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen und der Wirkung der Medikamente (Verursachung von Schläfrigkeit) nicht in der Lage gewesen sein, sich gegen das Handeln des Beschuldigten zur Wehr zu setzen.