Es gibt viele erdenkliche Möglichkeiten, wie man, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, einer jungen Frau helfen könnte, betrunken nach Hause zu kommen. Keine der angebrachten Varianten führt jedoch im Ergebnis dazu, dass sich die hilfsbedürftige Person irgendwann plötzlich mit dem Rücken gegen eine Wand wiederfindet, die Hände des Helfenden beidseitig neben sich und mit der Aufforderung konfrontiert, den Helfenden zu küssen. Der vom Beschuldigten geschilderte Ablauf ist mit dessen geltend gemachtem Motiv nicht in Einklang zu bringen.