Daraufhin wurde die Polizei verständigt. Dieses Vorgehen erscheint nachvollziehbar, zumal der Anruf bei der Polizei letztlich nur wenige Stunden nach dem Vorfall erfolgte. Sicher nicht zutreffend ist daher die Behauptung des Beschuldigten, dass ein Anruf, wenn wirklich etwas passiert wäre, sofort erfolgt wäre (pag. 362, Z. 157 f.). Abschliessend ist festzuhalten, dass vollumfänglich auf die Aussagen der Strafund Zivilklägerin 1 abzustellen ist. Es gibt viele erdenkliche Möglichkeiten, wie man, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, einer jungen Frau helfen könnte, betrunken nach Hause zu kommen.