Wenn nur sie und die Straf- und Zivilklägerin 1 zu Hause gewesen wären, hätte man die Polizei angerufen. Da aber der Bruder auch da gewesen sei, hätte dies die Situation für die Straf- und Zivilklägerin 1 verschlimmert. So zeige der Bruder Anzeichen für Borderline. Nach dem Aufstehen sei man sich erst so richtig bewusst geworden, dass der Beschuldigte ja nun wisse, wo die Straf- und Zivilklägerin 1 wohne und dass dieser zudem auch für andere Frauen gefährlich sein könne (pag. 317, Z. 62 ff.). Daraufhin wurde die Polizei verständigt.