36 gen sei, diese dann aber schlafend im Wohnzimmer gefunden habe (pag. 316, Z. 25 ff.; pag. 325, Z. 71 ff.). Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin 1 hätten sich sodann zur Mutter gesetzt, wobei die Straf- und Zivilklägerin 1 dieser nonverbal zu verstehen gegeben habe, dass es sich beim Beschuldigten nicht, wie von diesem behauptet, um einen ihrer Freunde handle (pag. 316, Z. 25 ff.). Daraufhin habe AS.________ den Beschuldigten zum Gehen bewegt, wobei dieser die Mutter immer wieder nach der Telefonnummer der Tochter gefragt habe (pag.