236, Z. 185), wo die Mutter an anderer Stelle als wütend, streng und rassistisch betitelt wurde (pag. 1514, Z. 36 ff.; pag. 367, Z. 326 ff.). Übereinstimmend schildern dagegen Mutter und Straf- und Zivilklägerin 1, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 direkt nach betreten der Wohnung ins Schlafzimmer der Mutter gegan-