In einem solchen Zustand hätte sie sich an die Gespräche nicht annähernd so detailliert erinnern können. Schliesslich sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 auch mit dem vorhandenen objektiven Beweismittel in Einklang zu bringen, indem ihre Schilderung der Busfahrt mit den Aufnahmen übereinstimmt. Zuletzt schilderten die Straf- und Zivilklägerin 1 wie auch ihre Mutter den Ablauf in der Wohnung gleich, während der Beschuldigte ein anderes Bild aufzuzeigen versucht. So gab er unter anderem an, er sei freundlich empfangen worden und ihm ein Kaffee angeboten worden (pag. 236, Z. 185), wo die Mutter an anderer Stelle als wütend, streng und rassistisch betitelt wurde (pag.