348, Z. 176 f.). Weshalb sie dem Beschuldigten diese Information hätte präsentieren sollen, wenn er nicht entsprechende Avancen lanciert hätte, erschliesst sich nicht. Dass sich die Straf- und Zivilklägerin 1 nicht an den gesamten Dialog im Detail erinnern, diesen aber teilweise detailliert wiedergeben kann, ist als Realkennzeichen zu werten. Zusätzlich spricht dies gegen den vom Beschuldigten der Straf- und Zivilklägerin 1 mehrfach zugeschriebenen exzessiven Alkohol und Drogenkonsum. In einem solchen Zustand hätte sie sich an die Gespräche nicht annähernd so detailliert erinnern können.