338, 14:23 Uhr). Hingegen schildert sie an anderer Stelle mehrfach in nachvollziehbarer und daher glaubhafter Weise detaillierte Gesprächsinhalte (pag. 324, Z. 41 f; pag. 325, Z. 70 f.; pag. 326, Z. 139 ff.). So habe sie dem Beschuldigten beispielsweise gesagt, dass sie eine Freundin habe, worauf er erwidert habe, dass er ebenfalls eine Freundin habe, das jedoch nicht schlimm sei (pag. 324, Z. 50 f.; pag. 338, 14:44). Selbst der Beschuldigte führt an, gewusst zu haben, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 lesbisch sei (pag. 348, Z. 176 f.).