Zudem ist die Zurückhaltung in der Abweisung des Beschuldigten und die Notlüge, den Beschuldigten in die Wohnung einzuladen angesichts der deutlichen körperlichen Unterlegenheit glaubhaft und verständlich. Weiter gesteht die Straf- und Zivilklägerin 1 auch Erinnerungslücken ein. Während der Beschuldigte diese rein prozesstaktisch geltend machte und nach Konfrontation mit entsprechenden Beweismitteln ohne weiteres fallen liess, erscheinen der Kammer die geltend gemachten Erinnerungslücken der Straf- und Zivilklägerin 1 glaubhaft. So führte diese beispielsweise aus, sich nicht mehr genau erinnern zu können, was sie dem Beschuldigten gesagt habe (pag. 338, 14:23 Uhr).