326, Z. 138 ff.). Das an die Mauer drücken habe zudem lediglich eine bis zwei Minuten gedauert (pag. 339, 14:47 Uhr). Zudem sei sie es gewesen, welche dem Beschuldigten angeboten habe, ins Haus zu kommen, nachdem er sie nicht zur Tür hineingelassen habe (pag. 325, Z. 70). Diese Zurückhaltung untermauert die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1. So wäre es ihr ein leichtes gewesen, dem Beschuldigten ein für diesen belastenderes Verhalten zuzuschreiben. Zudem ist die Zurückhaltung in der Abweisung des Beschuldigten und die Notlüge, den Beschuldigten in die Wohnung einzuladen angesichts der deutlichen körperlichen Unterlegenheit glaubhaft und verständlich.