35 gerin 1 keine Anstalten dazu machte, den Beschuldigten unnötigerweise in ein schlechtes Licht zu rücken. So gab sie beispielsweise an, dass er es nicht geschafft habe, sie auf den Mund zu küssen, er keine übermässige Gewalt angewendet habe und sie nur über den Kleidern am Gesäss und den Brüsten berührt habe (pag. 326, Z. 144 ff. und Z. 151 f.; pag. 327, Z. 155 f.; pag. 338, 14:23 Uhr). Als er sie an die Mauer gedrückt habe, hätten sich ihre Körper nicht berührt. Dies sei erst dann der Fall gewesen, als er versucht habe, sie zu küssen (pag. 326, Z. 138 ff.).