Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit spricht, dass die Straf- und Zivilklägerin 1auf die Konfrontation mit dem Erlebten zwar emotional reagierte, unter anderem auch zu weinen begann (pag. 338, 14:23 Uhr) und während der Dauer der Einvernahme in sich gekehrt und verängstigt wirkte (pag. 340), trotz dieses emotionalen Gemütszustands jedoch nicht zu Dramatisierungen oder Aggravierungen neigte. Vielmehr sind ihre Aussagen als zurückhaltend zu bezeichnen, wobei die Straf- und Zivilklä-