Der Kammer erscheinen diese Schilderungen als derart spezifisch, dass diese kaum erfunden sein können, weshalb diese für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 sprechen. Dass sich die Straf- und Zivilklägerin 1 nicht anderweitig zur Wehr setzte, erscheint der Kammer angesichts des offensichtlich stark unterschiedlichen Körperbaus, Gewichts und Alters als naheliegend. Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit spricht, dass die Straf- und Zivilklägerin 1auf die Konfrontation mit dem Erlebten zwar emotional reagierte, unter anderem auch zu weinen begann (pag.