338, 14:42 Uhr). Weiter verknüpft die Straf- und Zivilklägerin 1 erlebtes mit den dabei empfundenen Gefühlen, indem sie ausführte, zunächst etwas besorgt gewesen zu sein, es im Bus dann aber aufgrund der anwesenden Leute wieder gegangen sei. Als der Beschuldigte sie dann an die Wand gedrückt habe, habe sie wirklich Angst gehabt (pag. 326, Z. 120 ff.). Der Kammer erscheinen diese Schilderungen als derart spezifisch, dass diese kaum erfunden sein können, weshalb diese für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 sprechen.