325, Z. 96 ff.). Die Erzählung der Straf- und Zivilklägerin 1 ist dabei sprunghaft aber in sich logisch, enthält nebensächliche Einschübe und spontane Ergänzungen, welche sich schlüssig in das Gesamtbild einfügen lassen. So schilderte diese beispielsweise glaubhaft, anlässlich der gemeinsamen Busfahrt versucht zu haben, Blickkontakt mit anderen Passagieren aufzunehmen, damit diese merken würden, dass sie sich in Gefahr befinde. Es habe sie aber niemand bemerkt (pag. 338, 14:21 Uhr). An den Chauffeur habe sie sich nicht gewendet, da der Beschuldigte neben ihr gesessen sei und sie sich gedacht habe, dass dieser nichts machen könne (pag. 338, 14:42 Uhr).