Seine Aussagen erweisen sich mehrheitlich als unglaubhaft, durchzogen von zahlreichen Lügensignalen, hingegen ohne jegliche erkennbaren Wahrheitskriterien, weshalb nicht auf diese abgestellt werden kann. Betreffend das Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin 1 ist demgegenüber festzuhalten, dass diese über den Verlauf des Verfahrens in ihren Aussagen konstant blieb und ihnen keine Widersprüche entnommen werden können. So finden sich in ihren Aussagen zahlreiche Details wieder, welche das Gesamtbild stimmig ergänzen. Namentlich führte sie aus, dass sie am BZ.________ ungefähr zehn Minuten auf den Bus habe warten müssen (pag.