Umso deutlicher macht dies die allgemeine Verharmlosung und Beschönigung des Vorgefallenen durch den Beschuldigten. So gab der Beschuldigte unter anderem an, dass es sich bei den Vorwürfen gegen ihn ja nur um zwei Anschuldigungen wegen Sexualdelikten handle (pag. 367, Z. 330), die Situation mit der Straf- und Zivilklägerin 1 «so lustig» (pag. 348, Z. 198 ff.) beziehungsweise «Blödsinn» sei (pag. 350, Z. 288 ff.). Während der Beschuldigte mit den schwerwiegenden Vorwürfen und den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 konfrontiert wurde, lachte und grinste er mehrmals (pag. 348, Z. 200; pag. 350, Z. 288 ff.; pag. 352, Z. 359 und Z. 369; pag. 353, Z. 407; pag. 364, Z. 229 f.).