Entsprechend sind diese nicht glaubhaft und sprechen gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten an sich. Die Annahme des Beschuldigten, dass ihm die Straf- und Zivilklägerin 1 auf die Lippen geschaut habe, erscheint vielmehr Ausdruck der beim Beschuldigten bestehenden sexuellen Fixation zu sein. Zum einen stehe er nicht auf solche Frauen (pag. 349, Z. 227 f.), zum anderen soll sie ihn aber mit sexueller Absicht fixiert haben (pag. 236, Z. 201), obwohl dies im Kontext der Geschehnisse kaum denkbar ist. Umso deutlicher macht dies die allgemeine Verharmlosung und Beschönigung des Vorgefallenen durch den Beschuldigten.