364, Z. 225 ff.) Oder aber, als er ausführt, dass sich ihre Mutter ihm gegenüber rassistisch verhalten habe und wohl sie es gewesen sei, welche die Straf- und Zivilklägerin 1 zur Erstattung einer Anzeige gebracht habe (pag. 368, Z. 350 ff). Vielleicht beschuldige sie ihn aber auch aus finanziellen Motiven (pag. 350, Z. 268 f.; pag. 353, Z. 411). Diese Aussagen zielen an der Realität vorbei und haben einzig zum Zweck, den Beschuldigten in einem besseren Licht darzustellen. Entsprechend sind diese nicht glaubhaft und sprechen gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten an sich.