33 Ebenfalls nicht nachvollziehbar und sinnbildlich für das Aussageverhalten des Beschuldigten ist es sodann, wenn sich dieser in der Opferrolle sieht und die Schuld erneut bei der Straf- und Zivilklägerin 1 sucht, indem er anführt – obschon sie ihm gemäss eigenen Aussagen angegeben habe, lesbisch zu sein (pag. 348, Z. 176) – diese habe ihm immerzu auf die Lippen geschaut und ihn küssen wollen (pag. 364, Z. 225 ff.)