sie wirkt motorisch nicht als eingeschränkt (pag. 314.1). Allerdings erscheint die Straf- und Zivilklägerin 1 eingeschüchtert und passiv, indem diese den Blick nach vorne oder aus dem Fenster gerichtet hat. Entsprechend findet zwischen den beiden keine wirkliche, vertraut wirkende, Interaktion statt. Aktiv zeigt sich einzig der Beschuldigte, welcher sie anspricht und ihr bei einer Gelegenheit, als sie einen Blick in Richtung des Beschuldigten wirft, direkt mit der Hand in ihr Gesicht fasst (pag. 314.1, Vidéo 2, 1:20 ff.).