351, Z. 309). Daneben schiebt der Beschuldigte die Verantwortung für das Geschehene mehrmals der Straf- und Zivilklägerin 1 zu, da diese sein Angebot aufgrund des Alkoholkonsums nicht verstanden habe (pag. 350, Z. 267 f.). Dem widersprechen die Videoüberwachungsbilder und die Aussagen von AS.________, der Mutter der Straf- und Zivilklägerin 1. So ist auf den Aufnahmen der knapp 10 Minuten dauernden Busfahrt erkennbar, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 sich entgegen den Aussagen des Beschuldigten in einem guten Zustand befunden hat. Anzeichen für einen übermässigen Alkohol- oder Drogenkonsum sucht man vergeblich; sie wirkt motorisch nicht als eingeschränkt (pag.