Dem schliesst sich die Kammer an. So gab der Beschuldigte unter anderem zu Protokoll, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 seines Erachtens zu einem Psychologen gehen soll (pag. 353, Z. 400 ff.), dass sie «völlig besoffen» gewesen und gemäss ihren eigenen Angaben unter Drogeneinfluss (Gras, Kokain und Amphetamin) gestanden habe (pag. 347, Z. 112 ff., Z. 126, Z. 152; pag. 348, Z. 165 ff.; pag. 350, Z. 267 ff.; pag. 351, Z. 300 ff.; pag. 352, Z. 376 ff.) und sich womöglich ohne seine Begleitung bis in die Wohnung die Pulsadern aufgeschlitzt hätte (pag. 351, Z. 309).