349, Z. 226 ff.) und, dass er sie auf die Wange geküsst habe (pag. 1514, Z. 24 ff.). Damit muss das Aussageverhalten des Beschuldigten auch bezüglich der Qualität und Quantität der sexuellen Handlungen als unglaubhaft bezeichnet werden. Ebenfalls widersprüchlich äusserte sich der Beschuldigte bezüglich der Altersfrage der Straf- und Zivilklägerin 1, wobei er immerhin konstant angab, dass diese unter 16 Jahren alt gewesen sei (pag. 364, Z. 211 ff.; pag. 348, Z. 165 ff.; pag. 1515, Z. 18). Als weiteres Lügensignal erkannte bereits die Vorinstanz die massiven Gegenangriffe des Beschuldigten. Dem schliesst sich die Kammer an.