und Z. 116). In einem anderen Zeitpunkt gab er an, ihre Hand doch gehalten zu haben (pag. 348, Z. 175 ff.; pag. 361, Z. 119 ff.), die Straf- und Zivilklägerin 1 doch, aber auch nur, umarmt zu haben (pag. 349, Z. 241, pag. 364, Z. 206 ff.), nur um dann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zuzugeben, dass er schon etwas aufdringlich gewesen sei und es schon sein könne, dass er die Straf- und Zivilklägerin 1 gegen die Wand gedrückt habe (pag. 1515, Z. 14 ff.). Schliesslich räumte der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt auch ein, ihr gesagt zu haben, dass sie ein Kuss vielleicht aufheitere (pag. 349, Z. 226 ff.) und, dass er sie auf die Wange geküsst habe (pag.