32 beispielsweise zunächst an, dass er mit seiner Kollegin BY.________ Bus gefahren sei (pag. 347, Z. 110 ff.) nur um wenig später einzuräumen, dass er ihren Namen gar nicht kenne (pag. 347, Z. 134). Noch deutlicher sind die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der von der Straf- und Zivilklägerin 1 geltend gemachten Berührungen und Küsse. So gab der Beschuldigte zuerst an, diese gar nicht (pag. 1515, Z. 11) respektive nur am Rücken berührt zu haben (pag. 361, Z. 107 ff. und Z. 116)