347, Z. 110 ff.). Diesbezüglich fällt auf, dass der Beschuldigte sein Aussageverhalten jeweils offensichtlich dem Stand der Ermittlungen anpasste. Wäre der Beschuldigte davon ausgegangen, dass tatsächlich nichts vorgefallen ist, hätte es keinen Grund für dieses Aussageverhalten gegeben (pag. 345 ff.). Auch nach Konfrontation mit den Videoaufnahmen verwickelte sich der Beschuldigte in Widersprüche. So gab der Beschuldigte