346, Z. 59 ff.) und wenig später, dass er bereits am Schlafen gewesen sei (pag. 346, Z. 78 f.). Bei diesen Aussagen zeigte sich der Beschuldigte einmal völlig überzeugt («es gibt keine Möglichkeit»), um dann in der nächsten Sekunde Erinnerungslücken darzutun (pag. 346, Z. 78 f.; pag. 346, Z. 100 ff.). Auf Vorhalt der Videoüberwachungsbilder aus dem Bus zeigte sich der Beschuldigte zuerst ungläubig, dass die Busfahrt dokumentiert wurde, konnte sich dann aber plötzlich wieder gut daran erinnern, sich an besagtem Abend in J.________ (Ort) im Bus befunden zu haben (pag. 347, Z. 110 ff.).