So weisen diese diverse Widersprüche auf. Daneben sprechen auch das ständige Stellen von Gegenfragen, die Diffamierung der Straf- und Zivilklägerin 1, die Selbstdarstellung als tugendhafter Mensch sowie die Verharmlosung der eigenen Taten gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. So bestritt der Beschuldigte zu Beginn sämtliche Handlungen und gab an, sich zum Tatzeitpunkt in Bern und gar nicht in J.________ (Ort) befunden zu haben (pag. 345, Z. 47 ff.). Nach mehrmaligem Nachfragen gab der Beschuldigte dann an, sich im Zug befunden zu haben (pag. 346, Z. 59 ff.)