12.6 Konkrete Beweiswürdigung durch die Kammer Für die konkrete Beweiswürdigung kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz, die die Beweismittel sorgfältig, umfassend und in allen relevanten Punkten gewürdigt und überzeugende Schlussfolgerungen gezogen hat, verwiesen werden. Ergänzend und teilweise wiederholend hält die Kammer Folgendes fest: Nach Auffassung der Kammer stellen sich die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als unglaubhaft und wenig überzeugend dar. So weisen diese diverse Widersprüche auf.