Unbestritten ist, dass der Beschuldigte Straf- und Zivilklägerin 1 auf die Wange küsste. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 weniger als 16 Jahre alt war. Bestritten ist demgegenüber, ob der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 über den Kleidern an Brüsten und Gesäss berührte, zu Küssen aufforderte, mehrfach an die Wand drückte und dabei allgemein mit sexueller Absicht handelte. 12.6 Konkrete Beweiswürdigung durch die Kammer