Dies lasse die Aussagen als glaubhaft erscheinen. Der Beschuldigte hingegen sei der Straf- und Zivilklägerin 1 bis in die Wohnung gefolgt und habe selbst dort noch darauf bestanden, die Telefonnummer der Straf- und Zivilklägerin 1 zu erhalten. Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber nicht glaubhaft. Dieser habe die Straf- und Zivilklägerin 1 in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, um seine sexuellen Bedürfnisse durchzubringen. 12.5 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte Straf- und Zivilklägerin 1 auf die Wange küsste.