Für weiteres werde auf das Motiv der Vorinstanz verwiesen. Die Straf- und Zivilklägerin 1 habe es auch so geschildert, dass der Beschuldigte nicht grob gewesen sei, sie aber hier gepackt habe. Es sei kraftvoll aber nicht mit vollem Gewicht gewesen. Dies habe sie konstant so ausgesagt. 12.4.3 Straf- und Zivilklägerin 1 Rechtsanwältin G.________ führte aus, dass Straf- und Zivilklägerin 1 im Zeitpunkt des Übergriffs gerade einmal 13 Jahre alt gewesen sei und noch heute unter dem Vorfall zu leiden habe, was sich in medizinischer Hinsicht als auch bei der Arbeit gezeigt habe.