Der Kuss sei zuerst als Witz gemeint gewesen, später habe der Beschuldigte dann zugegeben, sie auf die Wange geküsst zu haben. Man finde 100 verschiedene Versionen. Alles zusammengenommen ergebe in etwa die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1. Die Straf- und Zivilklägerin 1 sage die Wahrheit, ihre Aussagen seien konstant, detailreich, sprunghaft und enthielten auch nebensächliche Einschübe. Sie schildere Gespräche und sei im Gegenzug zum Beschuldigten auch selbstkritisch. So habe dieser beispielsweise geschildert, sich aus Angst nicht gewehrt zu haben. Für weiteres werde auf das Motiv der Vorinstanz verwiesen.