Er habe der Strafund Zivilklägerin 1 helfen wollen, sie habe ihm leidgetan. Der Beschuldigte habe dann zuerst ausgesagt, sie nur am Rücken berührt und ihre Hand gehalten zu haben, um die Straf- und Zivilklägerin 1 zu trösten. Dann habe er angegeben, sie auch umarmt und an der Hüfte berührt zu haben. Die Berührungen an den Brüsten und am Gesäss seien zuerst bestritten, das an die Wand drücken hingegen zugegeben worden. Der Kuss sei zuerst als Witz gemeint gewesen, später habe der Beschuldigte dann zugegeben, sie auf die Wange geküsst zu haben.