Das Berühren und Küssen habe aber nichts mit dem nach Hause bringen zu tun. Dies sei absurd. Zum Sachverhalt habe der Beschuldigte ausgesagt, dass es nicht zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Zuvor habe er sogar behauptet, gar nicht in J.________ (Ort) gewesen zu sein. Auf Vorhalt des Videos habe er zuerst Erinnerungslücken geltend gemacht und dann detailliert ausgesagt. Er habe der Strafund Zivilklägerin 1 helfen wollen, sie habe ihm leidgetan.