Vielmehr sei der Beschuldigte nach Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 nahe an ihr dran gewesen, habe sie aber nicht berührt. 12.4.2 Generalstaatsanwaltschaft Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Staatsanwältin AN.________ aus, dass im vorliegenden Fall die Berührungen klar in einem sexuellen Kontext erfolgt seien. Die Verteidigung habe erwähnt, der Beschuldigte sei wohl etwas aufdringlich gewesen, habe aber nicht mit sexuellen Gedanken gehandelt. Dies wohl deshalb nicht, weil er die Straf- und Zivilklägerin 1 ja nach Hause begleitet habe. Das Berühren und Küssen habe aber nichts mit dem nach Hause bringen zu tun.