30 dert und allgemein mit sexueller Absicht gehandelt zu haben. Es sei lediglich zu zeitlich kurzen Berührungen über den Kleidern gekommen. Hinsichtlich dem an die Wand drücken sei die Straf- und Zivilklägerin 1 gefragt worden, wie oft der Beschuldigte sie an die Wand gedrückt habe. Gemäss ihr seien dies drei Mal gewesen. Es habe aber keine Berührung gegeben. Vielmehr sei der Beschuldigte nach Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 nahe an ihr dran gewesen, habe sie aber nicht berührt.