Es möge ungewöhnlich erscheinen, dass der Beschuldigte sie begleitet habe. Er habe sie aber eben nach Hause, wo sich die Wege trennen und er nicht bei ihr bleiben werde, und nicht an einen anderen Ort begleitet. Der Beschuldigte bestreite, die Straf- und Zivilklägerin 1 berührt, zu Küssen aufgefor-